Immobilien, die beiden Partnern gemeinsam gehören sind bei Trennungen ein häu-figer Streitpunkt.
Das Problem ist, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass ein Partner vom anderen (ehemaligen) Partner die Übertragung des Miteigentums verlangen kann.
Zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Zwangsversteigerung zur Auflösung der Miteigentümergemeinschafft gibt es die Möglichkeiten des Verkaufs der Immo-bilie und der Erlösverteilung, die Übernahme der gesamten Immobilie durch einen Partner gegen Ausgleichszahlung, die Vermietung des Objekts oder die Nutzung durch einen Partner gegen Zahlung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung bzw. die Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen.